Das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: Spielen diese im Rahmen Ihres Forschungsprojekt eine Rolle?

 

Die Antwort auf diese Frage lautet - zumindest in den allermeisten Fällen - ja. Denn viele Forschungsdaten sind “Werke” im Sinne des Urheberrechts, andere werden durch “verwandte Schutzrechte” geschützt.

Doch was versteht man überhaupt unter dem - viele Forscher beunruhigenden - Urheberrecht?

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist Teil des Rechts des Geistigen Eigentums. Wie bereits der Name vermuten lässt, kann man sich das Urheberrecht als eine Art “Eigentum” vorstellen: Genau wie das “echte” Eigentum an Sachgütern (z.B. Ihrem Haus) bietet das Urheberrecht dem Rechteinhaber (dieser ist vergleichbar mit Ihnen als Hauseigentümer) das Recht, das Werk (also das Haus) nach eigenem Belieben zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen (zu diesen Befugnissen später mehr).

Die Aufgabe des Urheberrechts ist es, den Urheber, dessen Geisteskraft und Kreativität sowie dessen Beziehungen zum Werk und seine Nutzungsmöglichkeiten zu schützen. Dies sichert ihn sowohl finanziell als auch ideell ab.

Das Urheberrecht dient allerdings auch dem Ausgleich der Interessen von Urhebern, Nutzern und anderen Beteiligten: Dazu hält es zahlreiche Ausnahmeregelungen bereit, die auch für Ihr Forschungsprojekt von Bedeutung sein könnten (auch dazu später mehr).

Das Urheberrecht schützt allerdings nicht nur die Kreativität des Urhebers von Texten oder Grafiken, sondern auch Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes. Es schützt sogar die geistige Leistung eines Softwareprogrammierers (auch dazu später mehr) und des Herstellers einer Datenbank (auch dazu später mehr).

 

Verwandte Schutzrechte

Verwandte Schutzrechte schützen “Leistungen anderer Art”, die keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, aber solchen entweder sehr “ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden.” Beispielsweise entschied sich der Gesetzgeber, Herstellern von wissenschaftlichen Ausgaben oder Lichtbildern einem dem Urheber entsprechenden Schutz zuzusprechen. Auch Datenbankherstellern, die teilweise große Investitionen für den Aufbau von Datenbanken tätigen, gesteht der Gesetzgeber einen entsprechenden Schutz zu. Der gravierende Unterschied zu Urheberrechten zeigt sich in der kürzeren Schutzdauer verwandter Schutzrechte.

Es lohnt also, sich bereits im Vorfeld, aber auch in jedem weiteren Stadium eines Forschungsprojekts näher mit den urheberrechtlichen Regelungen und den verwandten Schutzrechten zu beschäftigen.

 

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